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Satzung
des Gewerbe- und Handelsvereins Rutesheim Krs. Leonberg

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Gewerbe und Handelsverein Rutesheim“.
Er hat seinen Sitz in Rutesheim.


§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung der Interessen des örtlichen Handwerker-, Handels-
und übrigen Gewerbestandes. Demgemäß hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:

1. Erörterung der den Gewerbe- und Handelsstand berührenden Fragen, Prüfung der dem Gedeihen des Gewerbe- und Handelswesens entgegenstehenden Hindernisse und Beratung über Mittel zur Abhilfe;

2. Belebung der örtlichen Wirtschaft durch Werbung für Märkte, Veranstaltung gewerblicher Ausstellungen, Förderung des Fremdenverkehrs und des kulturellen Lebens;

3. Veranstaltung von Vorträgen und Kursen für die Mitglieder, Veranstaltung gewerblicher Lehr- und Fort­bildungskurse und Förderung des Fortbildungs- und Fachschulwesens im Benehmen mit den hierfür
bestehenden Behörden und Einrichtungen;

4. Außerdem übernimmt der Verein die Verpflichtung, dem Wirtschaftsministerium Württ.-Baden, der
Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer und den Staats- und Gemeindebehörden seines Bezirks, sowie seinen einzelnen Mitgliedern in allen Gewerbe- und Handelssachen auf Verlangen mit Auskunft und Rat unentgeltlich an die Hand zu gehen.


§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

1. Als ordentliche Mitglieder:
a) selbständige Gewerbe- und Handeltreibende jeder Art;
b) Freunde des Gewerbe- und Handelsstandes;
c) Männer in unselbständiger Stellung, wenn sie das 21. Lebensjahr zurückgelegt haben.

2. Als außerordentliche Mitglieder:
a) Freunde des Gewerbe- und Handelsstandes;
b) Männer in unselbständiger Stellung, wenn sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
c) juristische Personen und Vereinigungen,
d) Witwen früherer Mitglieder mit dem halben Beitrag.

Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuß; er kann einen Aufnahmeantrag ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Beschluß des Ausschusses kann der Antragsteller sowie jedes Vereinsmitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen; diese entscheidet endgüItig.


§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch den Tod.

2. Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muß s
pätestens bis 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

3. Durch Ausschließung. Diese ist zulässig, wenn
a) ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt;
b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder Verzug mit der Beitragsleistung seit mindestens einem Jahr.

Die Ausschließung geschieht durch Beschluß des Ausschusses und wird durch eingeschriebenen Brief
mitgeteilt. Gegen den Beschluß kann das auszuschließende Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet endgültig.


§ 5

Auf Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung von Gewerbe und Handel, sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, was den Interessen des Vereins schadet.
Die außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimm- und Wahlrechts.
Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung von
Beiträgen befreit.


§ 7 Beiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Neu
eintretende Mitglieder haben ein einmaliges Eintrittsgeld zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags und des Eintrittsgeldes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für besondere Zwecke können auf Beschluß des Ausschusses freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern oder einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Ausschuß und
c) der Vorstand.


§ 9 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr muss vom Vorstand eine ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder einberufen werden. Auf ihr hat der Vorstand oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Vereins im abgelaufenen Jahr zu erstatten. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vorstand auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Grundes eine solche verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung zugehen.


§ 10

Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses;
b) die jährliche Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses;
c) die Festlegung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins und die Fassung von Entschließungen zu bestimmten Fragen;
d) die grundsätzliche Festlegung der Einnahmen und Ausgaben einschließlich Festsetzung des Mitglieds­beitrages und des Eintrittsgeldes;
e) Satzungsänderungen;
f) die Auflösung des Vereins.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens bei Beginn der Versammlung schriftlich oder
mündlich einzureichen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt beim Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Vertreter.


§ 11 Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus:

a) den vier Mitgliedern des Vorstandes,
b) fünf weiteren Vereinsmitgliedern.

Im Ausschuß sollen Industrie, Handwerk und Handel jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein.
Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im einzelnen zu beraten und zu beschließen. Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Termin jeder Ausschuß-Sitzung ist den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Tage vorher bekanntzugeben. Er ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe des Grundes beim Vorsitzenden schriftlich beantragt.
Die Ausschußmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und zwar so, dass nach einem Jahr erstmals die Hälfte, ausgenommen der Vorsitzende, durch das Los ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig; bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Lebensalter.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:

a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b) dem Schriftführer,
c) dem Kassier.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BG93. Er leitet die Geschäfte des Vereins; Schriftführer und Kassier unterstützen ihn dabei gemäß seinen Weisungen. Er kann auch zu bestimmten Aufgaben Mitglieder des Ausschusses oder sonstige Vereinsmitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Der Schriftführer hat den Schriftverkehr des Vereins zu besorgen und die Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Ausschusses zu fertigen.
Der Kassier hat den Geldverkehr des Vereins zu regeln, welcher durch eine einfache Buchführung nachzuweisen ist; ihm liegt auch der Beitragseinzug auf Grund einer von ihm zu führenden Mitgliederliste ob.


§ 13 Beschlußfassung

Mitgliederversammlung, Ausschuß und Vorstand fassen ihre Beschlüsse, welche schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben sind, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung braucht, mit Ausnahme der Wahlen, nicht geheim zu sein.
Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.


§ 14 Auflösung

Eine Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn in der für die Beschlußfassung über die Auflösung
besonders bestimmten Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.
Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 7 herabsinkt.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26. Oktober 1953 angenommen.

Der Vorsitzende: Helmut Eisenhardt
2. Vorsitzender: Karl Kauffmann
Der Schriftführer: Helmut Weiß
Der Kassier: Erwin Rathfelder
Der Ausschuß: Gotthilf Eisenhardt, Wilhelm Epple, Engelbert Stumpfe, Frau Maria Arnold, Jakob Berner


Die Echtheit vorstehender Unterschriften beglaubigt:

Rutesheim, den 27.Oktober 1953
Bürgermeister, Schaible


Vorstand:

Alessa Lawrence
Leonberger Straße 18
71277 Rutesheim
Tel. 07152-52232
frisoer.lawrence@t-online.de

Martin Roitzsch
Schillerstraße 11
71277 Rutesheim
Tel. 07152-59202
autoroitzsch@t-online.de

Ann-Katrin Philippin
Kirchstraße 25
71277 Rutesheim
Tel. 07152-330575
info@optik-philippin.de



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