Vorläufige Satzung des VdS Rutesheim

In der Fassung vom 16.05.2022

 
 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein der Selbständigen Rutesheim“, Kurzform „VdS Rutesheim“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „Verein der
Selbstständigen Rutesheim e. V.“.

Er hat seinen Sitz in 71277 Rutesheim.

 
 

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Wahrung, Förderung und Durchsetzung der Interessen des örtlichen
Gewerbe‐ und Handelsstandes, insbesondere der Selbstständigen im Dienstleistungsbereich, in
Handel, Handwerk und Gastronomie, Künstler, Publizisten und Freiberuflern einschließlich
Existenzgründern und allen, die eine Gründung konkret beabsichtigen.
Demgemäß hat er sich folgende Aufgaben gesetzt:

 
1. Enge Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung in allen Fragen, welche die Tätigkeit aller dieser
genannten Personen und Betriebe der Stadt betreffen und Erörterung sonstiger die Tätigkeit
betreffender Fragen.

 
2. Veranstaltung von Vorträgen für Mitglieder.

 
3. Durch gesellige Veranstaltungen den Gemeinschaftsgedanken zu pflegen.

 
 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:


1. Als ordentliche Mitglieder:
In Rutesheim ansässige Selbstständige im Dienstleistungsbereich, in Handel, Handwerk und
Gastronomie, Künstler, Publizisten und Freiberufler einschließlich Existenzgründer und allen, die eine
Gründung in Rutesheim konkret beabsichtigen; jeweils vertreten durch die Inhaber, Geschäftsführer
oder bevollmächtigte Personen.
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die
Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliedsversammlung kann eine Ablehnung mit 2/3 Mehrheit
revidieren.


2. Als außerordentliche Mitglieder: 

a) Freunde und Förderer der örtlich Selbstständigen.

b) Inhaber von ehemaligen Mitgliedsfirmen.

 
Aufnahmeanträge sind beim Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die
Ablehnung mitzuteilen. Die Mitgliedsversammlung kann eine Ablehnung mit 2/3 Mehrheit
revidieren.


3. Ehrenmitglieder:
Auf Vorschlag des Ausschusses können Mitglieder, die sich um die Förderung der örtlich
Selbstständigen sowie um den Verein besonders verdient gemacht haben, von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 
 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:


1. bei natürlichen Personen durch Tod,

 
2. durch Aufgabe der Tätigkeit nach § 3 Ziff. 1, es sei denn, die Mitgliedschaft wird auf besonderen
Antrag als außerordentliche Mitgliedschaft weitergeführt,

 
3. durch freiwilligen Austritt. Dieser ist nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres möglich und muss
spätestens bis 1. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

4. durch Ausschluss. Dieser ist zulässig, wenn 

a) ein Mitglied im geschäftlichen Verkehr in grober Weise gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt,

b) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, z.B. Zuwiderhandlung gegen die Ziele des Vereins oder

 
c) der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung bis 30.06. des laufenden Geschäftsjahres nicht
bezahlt ist.

 
Der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Vorstands und wird dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Gegen den Beschluss kann das auszuschließende Mitglied die
Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, diese entscheidet mit einfacher
Mehrheit endgültig,

 
5. durch Auflösung des Vereins.

 
 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder bzw. deren bevollmächtigte Vertreter sind berechtigt, auch an den internen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die
Mitgliederversammlung stellen.
Sie sind verpflichtet, die in § 2 bestimmten Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und alles
zu unterlassen, was den Interessen des Vereins und/oder seiner Mitglieder schadet.
Die außerordentlichen Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des
Stimm‐ und Wahlrechts.
Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen befreit und haben kein Stimm‐ und
Wahlrecht.

 
 

§ 7 Beiträge

Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Bei Neueintritt ist auch im ersten Jahr ein Jahresbeitrag zu entrichten.

 
Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt.
Für besondere Zwecke können auf Beschluss des Vorstands freiwillige Umlagen bei den Mitgliedern
oder
einem bestimmten Teil derselben erhoben werden.

 
Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

 
 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand.

 
 

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Vorsitzenden laden dazu in Textform mit
einer Frist von
4 Wochen ein, unter Beifügung der Tagesordnung.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder bzw. schriftlich bevollmächtigte Vertreter von
Mitgliedern.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder
wenn
1/3 der Mitglieder eine solche beim Vorstand unter Nennung des Grundes verlangt.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 1 Woche vorher schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei den Vorsitzenden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss.
Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
1. Jahresbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstands

 
 

§ 10 Vorstand

Der Vorstand iSd § 26 Abs. (1) BGB besteht aus 2 Vorsitzenden mit jeweils Einzelvertretungsbefugnis
und
dem erweiterten Vorstand mit bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern, darunter der Schriftführer
und Kassier.
Der Vorstand kann auch zu bestimmten Aufgaben andere Vereinsmitglieder zur Mitarbeit
heranziehen. Die Vorsitzenden leiten die Geschäfte des Vereins. Sie haben zu den Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen einzuladen und diese zu leiten.
Grundsätzlich sind alle Vorstandsmitglieder bei allen Sitzungen anwesend. 

Der Schriftführer hat Protokolle in den Sitzungen zu führen, die von allen Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen sind. 

Der Kassier ist für den Einzug der Beiträge sowie die sonstigen Kassen ‐und Bankgeschäfte
verantwortlich. 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während des Geschäftsjahres ist der restliche Vorstand
ermächtigt, sich bis zu den nächsten Wahlen mit einem geeigneten Mitglied zu ergänzen.

 
 

§ 11 Wahlen

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils 3 Jahre gewählt; sie
bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Ein Kassenprüfer darf nicht Vorstand sein. 

Zur Wahl stellen kann sich jedes ordentliche Mitglied, bzw. ein bevollmächtigter Vertreter eines
Mitglieds. 

Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim.

 
 

§ 12 Beschlussfassung

Mitgliederversammlung und Vorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder, welche unter Angabe des Ortes und der Zeit der
Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen und von den
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Abstimmung braucht, mit Ausnahme
der Wahlen, nicht geheim zu sein. Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 
 

§ 13 Auflösung

Eine Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn bei einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung, 

bei der in der Einladung der Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins genannt ist“ und
mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

Die Abstimmung muss geheim erfolgen. 

Etwa noch vorhandene Gelder werden der Sozialstiftung der Stadt Rutesheim vermacht. Sollte diese
nicht mehr existieren, einer anderen sozialen Einrichtung nach dem Beschluss der
Mitgliederversammlung im Anschluss an die Abstimmung zur Auflösung des Vereins.


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Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 02.06.2022 angenommen, nachdem sie
allen Mitgliedern vorab als Anlage zur Einladung zur Kenntnis gebracht wurde. Sie tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung des „VdS Rutesheim“ vom 24.10.2012 sowie alle vorherigen
Satzungen treten mit gleichem Datum außer Kraft. 

Rutesheim, den 02.06.2022

hier können Sie die Satzung herunterladen:

Download der Satzung
VdS Rutesheim
 
 

Bankverbindung
IBAN:
DE63 6039 0300 0261 2300 00
BIC: GENODES1LEO

Vorstand

Werner Dengel
Vorsitzender
Moltkestraße 1
71277 Rutesheim

Telefon: 07152 997830

vorsitzender.dengel@vds-rutesheim.de


Winfried Albrecht
Vorsitzender
Drescherstraße 22/1
71277 Rutesheim

Telefon: 0151 65 100 511

vorsitzender.albrecht@vds-rutesheim.de

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